Die Eintragung eines größeren Ladeluftkühlers ist nach §19 StVZO zwingend. Der Grund liegt in der Funktion eines Ladeluftkühlers in Kombination mit einem Turbomotor. Aufgeladene Motoren mit Ladeluftkühlern produzieren eine höhere Luftdichte, die im Verbrennungstrakt zu wesentlich effizienterer Verbrennung führt, da mehr Platz für den eingespritzten Kraftstoff bleibt bei gleichem Sauerstoffgehalt.
Das verändert sowohl bei Benzin- als auch bei Dieselmotoren die Abgasemission. Die Veränderung der Emissionswerte führt zu einer Eintragungspflicht des größeren Ladeluftkühlers sonst erlischt die Betriebserlaubnis. Die technische Sicht auf die Frage „muss ich einen Ladeluftkühler eintragen?“ ist daher relativ klar.
Praktisch sieht die Welt natürlich wie immer nicht schwarz oder weiß aus. Die zugegebenermaßen geringe Veränderung der Emissionswerte führt dazu, dass TÜV Prüfer in der Praxis immer mal wieder einen Ladeluftkühler abnehmen ohne eine Eintragung vorzunehmen. Wer jemanden kennt der jemanden kennt hat hier natürlich bessere Chancen.
Dass der Wagen abgenommen wird ohne die Eintragung vorzunehmen schützt natürlich vor Strafe nicht. Die Polizei sucht mittlerweile gezielt nach Bauteilen wie Ladeluftkühlern und legen Fahrzeuge, die hier keine entsprechende Eintragung des Ladeluftkühlers vorweisen können gerne mal still.
Einen Ladeluftkühler eintragen zu lassen ist immer die sichere Variante und sollte wenn möglich vorgenommen werden.
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